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Text gilt ab: 01.02.2006
Fassung: 04.09.1964
Art. 6
(1) 1In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Ärzteversorgung sind die im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätigen oder tätig gewesenen Mitglieder, letztere, wenn sie ihren Wohnsitz im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz haben, entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. 2Die Verwaltungsratsmitglieder (Landesausschußmitglieder) aus der Pfalz werden auf Vorschlag der Bezirksärztekammer Pfalz, der Bezirkszahnärztekammer Pfalz und der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz berufen.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.