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ROkAbw
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.08.1992
Anlage 4
Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt
Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung
Parameter
Konzentration
Prozentuale Mindestverringerung1)
Referenzmeßverfahren
Phosphor insgesamt
2 mg/l P (10 000 – 100 000 EW)
1 mg/l P (mehr als 100 000 EW)
80
Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie
Stickstoff insgesamt2)
15 mg/l N (20 000 – 100 000 EW)
10 mg/l N (mehr als 100 000 EW)3)
70 – 80
Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

1) [Amtl. Anm.:] Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
2) [Amtl. Anm.:] Stickstoff insgesamt bedeutet: die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat (NO3)-Stickstoff und Nitrit (NO2)-Stickstoff.
3) [Amtl. Anm.:] Wahlweise darf der tägliche Durchschnitt 20 mg/l N nicht überschreiten. Die Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von mindestens 12°C beim Betrieb des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt. Diese Alternative gilt, wenn nachgewiesen werden kann, daß Nummer 1 der Anlage 5 erfüllt ist.