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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 23.08.1992
§ 8
Weitergehende Anforderungen
Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bayerischen Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt.