Inhalt

RMRatV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 09.01.2017
§ 1
Wahlberechtigung, Bekanntmachung
(1) 1Zur Teilnahme an der Wahl der in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 10, 11, 14 und 16 des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) aufgeführten Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Vertreter der Gewerkschaften nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayRG sind Spitzenorganisationen zuzulassen, die für ganz Bayern zuständig und durch ihr Wirken von erheblicher Bedeutung sind. 2Wenn sich die Zuständigkeit einer Spitzenorganisation nicht auf Bayern beschränkt, ist als Vertreter aller bayerischen Mitglieder dieser Organisationsgruppe teilnahmeberechtigt
1.
eine für ganz Bayern zuständige Unterorganisation,
2.
im Übrigen die jeweils stärkste für Bayern zuständige Unterorganisation, wenn alle anderen für Bayern zuständigen Unterorganisationen zustimmen.
(2) Zur Teilnahme an der Wahl der Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Bayerischen Hochschulen sind alle bayerischen Industrie- und Handelskammern, alle bayerischen Handwerkskammern und alle bayerischen Hochschulen zuzulassen.
(3) 1Organisationen nach Abs. 1, die nicht zur vorangegangenen Wahl zugelassen waren, können die Zulassung bis spätestens 30. November des Jahres, das dem jeweiligen Wahljahr vorausgeht, beim Rundfunkrat beantragen. 2Der Rundfunkrat hat den Antrag mit seiner Stellungnahme der Staatskanzlei zuzuleiten. 3Über die Zulassung zur Wahl entscheidet die Staatskanzlei von Amts wegen. 4Sie ist an Anträge nicht gebunden. 5Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird öffentlich bekannt gegeben.