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RHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 23.12.1971
Art. 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und die Prüfungsgebietsleiter.
(2) 1Zum Mitglied des Obersten Rechnungshofs kann nur ernannt werden, wer für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist und über die erforderliche Verwaltungserfahrung verfügt. 2Der Präsident, der Vizepräsident und die Hälfte der weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) 1Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs sind mindestens Leitende Ministerialräte. 2Der Präsident wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung berufen; Wiederwahl ist ausgeschlossen. 3Die übrigen Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein.