Inhalt

Text gilt ab: 28.03.1997
Fassung: 25.11.1993
§ 9
Überwachung
1Die vom Bayerischen Rundfunk mit der Überwachung der Einhaltung gebührenrechtlicher Vorschriften Beauftragten sind berechtigt, für den Bayerischen Rundfunk die gesetzlich bestimmten Auskünfte zu verlangen. 2Sie sind auch berechtigt, Anzeigen gemäß § 3 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag entgegenzunehmen. 3Sie haben sich durch einen Dienstausweis auszuweisen.