Inhalt

Text gilt ab: 28.03.1997
Fassung: 25.11.1993
§ 2
Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
1Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland – GEZ – führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzugs durch. 2Die Anschrift der GEZ lautet: Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.