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BayRDG
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 22.07.2008
Art. 7
Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes
(1) 1In jedem Rettungsdienstbereich müssen ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) sowie ganztägig einsatzbereite Rettungswachen und Notarztstandorte vorhanden sein. 2Sofern erforderlich können im Versorgungsbereich einer Rettungswache auch Stellplätze eingerichtet werden.
(2) 1Anzahl, Standorte und Ausstattung der Rettungswachen und Notarztstandorte in einem Rettungsdienstbereich sind nach dem rettungsdienstlichen Bedarf auszurichten. 2Dieser wird durch das regelmäßige Einsatzaufkommen sowie die besonderen Bedingungen des Einsatzbereichs einschließlich saisonaler Schwankungen bestimmt. 3Hierzu zählen auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse. 4Dies gilt dann nicht, wenn der durch sie ausgelöste kurzzeitig erhöhte Ressourcenbedarf zu einer Verfälschung des allgemein notwendigen rettungsdienstlichen Bedarfs führen kann. 5In der Notfallrettung ist bei der Planung der Versorgungsstruktur die Einhaltung der Hilfsfrist zu gewährleisten. 6Bei der Fahrzeugvorhaltung sind spezielle Bedarfsanforderungen und die Vorsorge für Fahrzeugausfälle zu berücksichtigen.
(3) Soweit auf Grund örtlicher Verhältnisse im Rettungsdienstbereich die Einrichtung eines organisierten Berg- und Höhlenrettungsdienstes oder eines organisierten Wasserrettungsdienstes notwendig ist, können Bergrettungswachen und Wasserrettungsstationen errichtet werden.
(4) Einrichtungen der Luftrettung, des arztbegleiteten Patiententransports sowie die Versorgungsstruktur für den Telenotarzt werden von den ZRF nach Maßgabe der obersten Rettungsdienstbehörde umgesetzt.