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BayRDG
Text gilt ab: 16.12.2022
Fassung: 22.07.2008
Art. 4
Aufgabenträger
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, den öffentlichen Rettungsdienst nach Maßgabe dieses Gesetzes innerhalb von Rettungsdienstbereichen sicherzustellen. 2Sie nehmen diese Aufgabe als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.
(2) Die oberste Rettungsdienstbehörde setzt nach Anhörung der beteiligten kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung die Rettungsdienstbereiche so fest, dass der Rettungsdienst effektiv und wirtschaftlich durchgeführt werden kann.
(3) Die im selben Rettungsdienstbereich liegenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden erledigen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Zusammenschluss zu einem ZRF.
(4) 1Jeweils mehrere Rettungsdienstbereiche bilden zusammen einen Rettungsdienstbezirk. 2Abs. 2 gilt entsprechend.