Inhalt

QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 6
Allgemeine Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
(1) Die allgemeine Hochschulreife wird, vorbehaltlich des Abs. 2, nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes
1.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg);
2.
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Kollegschule oder Gesamtschule, soweit dieser eine gymnasiale Oberstufe angegliedert ist;
3.
Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen oder für das Land Baden-Württemberg, jeweils in Verbindung mit dem Zeugnis über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife;
4.
Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule oder Berufsoberschule (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) in Verbindung mit dem Zeugnis über den Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache;
5.
Zeugnis über die bestandene Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Begabtenprüfung);
6.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung des Lehrgangs der Bundeswehrfachschulen zur Erlangung des Bildungsstands, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht, zusammen mit einer Urkunde der zuständigen obersten Landesbehörde;
7.
Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz, die im Herkunftsland kein Hochschulzugangszeugnis, jedoch die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer zum Sekundarabschluss (II) führenden Schule erlangt haben (ausgenommen Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion);
8.
Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung am Oberstufenkolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld.
(2) 1Abs. 1 gilt nur, wenn die Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die Gleichwertigkeit mit dem entsprechenden bayerischen Zeugnis festgestellt hat. 2Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass das Zeugnis oder der zugrunde liegende Abschluss
1.
im Herkunftsland als entsprechende Qualifikation anerkannt ist und
2.
an einer den bayerischen Verhältnissen gleichwertigen Unterrichtseinrichtung, nach Durchlaufen eines gleichwertigen Bildungsgangs und unter gleichwertigen Leistungsanforderungen erworben wurde.
3Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 2 gelten als erfüllt, wenn das Zeugnis sowie der diesem zugrunde liegende Bildungsgang einer einschlägigen Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) voll entsprechen.