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Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 26
Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
(1) 1Bildungsnachweise, die im Ausland erworben wurden, gelten als Nachweis der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife im Freistaat Bayern nur, wenn sie von der hierfür zuständigen Stelle anerkannt worden sind. 2 § 11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Zuständige Stelle im Sinn von Abs. 1 Satz 1 ist die Zeugnisanerkennungsstelle, im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens die jeweilige Hochschule; in Zweifelsfällen ist die Zeugnisanerkennungsstelle zu beteiligen. 2 § 11 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Anerkennung setzt voraus, dass die im Ausland erworbenen Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland der Bildungsnachweise ermöglichen und Vorkenntnisse erwarten lassen, die eine Aufnahme des Studiums an einer Fachhochschule des Freistaates Bayern sinnvoll erscheinen lassen.
(4) 1Entsprechen die Bildungsnachweise nicht voll den Anforderungen, so wird die Anerkennung von der Ablegung einer zusätzlichen Prüfung abhängig gemacht, sofern der Bewerber oder die Bewerberin nicht bereits erfolgreich an einer zusätzlichen Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 teilgenommen hat. 2Diese wird vom Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern als Feststellungsprüfung gemäß der Ordnung für das Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern in Coburg (Studienkollegordnung FH) vom 22. April 1994 (GVBl S. 445, BayRS 2235-3-2-1-UK) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 3Abweichend von Satz 2 werden die zusätzlichen Prüfungen für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion als Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs gemäß § 6 Abs. 3 ALPO durchgeführt.
(5) Zusätzliche Prüfungen im Sinn von Abs. 4 Sätze 2 und 3, die in anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegt worden sind, gelten als anerkannt, soweit nicht ein erheblicher Verstoß gegen eine einschlägige Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vorliegt.