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QualV
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 02.11.2007
§ 13
Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
(1) Gemeinsam für alle Universitäten, die Sportstudiengänge (§ 12 Abs. 1 Satz 2) anbieten, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der die Durchführung der Eignungsprüfung plant, soweit diese über die örtliche Organisation hinausgeht, für jede Eignungsprüfung die Prüfungskommission (§ 14) bestellt sowie das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Regelung des Prüfungsverfahrens der Eignungsprüfung berät.
(2) 1Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils die Personen an, die die mit der Durchführung der Sportstudiengänge an den einzelnen Universitäten beauftragte Einrichtung leiten oder stellvertretend leiten oder als hauptberufliche Lehrperson dort tätig sind. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sein vorsitzendes Mitglied werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt. 3Das vorsitzende Mitglied leitet die Geschäfte und Verhandlungen des Prüfungsausschusses und trifft die Entscheidungen gemäß § 12 Abs. 5 und 6.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.