Inhalt

GLPO
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 21.08.1978
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

Prüfungsordnung für Gymnastiklehrer im freien Beruf
(Gymnastiklehrerprüfungsordnung – GLPO)
Vom 21. August 1978
(BayRS IV S. 401)
BayRS 227-3-3-K

Vollzitat nach RedR: Gymnastiklehrerprüfungsordnung (GLPO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 227-3-3-K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 15 der Verordnung vom 6. April 2023 (GVBl. S. 161) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes über das berufliche Schulwesen vom 15. Juni 1972 (GVBl. S. 189), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1977 (GVBl. S. 349, ber. 1978 S. 15)1) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 93 Abs. 1 BayEUG, BayRS 2230-1-1-K
§ 1
Art und Zweck der Prüfung, Berechtigungen
(1) 1Die staatliche Prüfung für Gymnastiklehrer im freien Beruf wird im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) von der Technischen Universität München an den bayerischen Berufsfachschulen für Gymnastik durchgeführt. 2Sie setzt sich aus einem Ersten und einem Zweiten Prüfungsabschnitt zusammen.
(2) 1Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht in Gymnastik im freien Beruf nachgewiesen. 2Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 ausgestellt.
(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Gymnastiklehrer“ bzw. „staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin“ zu führen.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zulassungsvoraussetzungen für den Ersten Prüfungsabschnitt sind:
1.
mittlerer Schulabschluß;
2.
gesundheitliche Eignung für den mit der Ausbildung vermittelten Beruf;
3.
Ausbildung in Erster Hilfe (mindestens acht Doppelstunden);
4.
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage 1 bzw. Anlage 1a) während vier bzw. während fünf Schulhalbjahren;
5.
erfolgreicher Abschluß der Ausbildung in „Organisations- und Rechtsfragen“, „Berufsfeld“, „Deutsch und Literatur“ sowie „Allgemeine Musiklehre“;
6.
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze.
(2) Zulassungsvoraussetzungen für den Zweiten Prüfungsabschnitt sind:
1.
erfolgreich abgelegter Erster Prüfungsabschnitt;
2.
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß der Stundentafel (Anlage 1 bzw. Anlage 1a) während sechs bzw. während sieben Schulhalbjahren;
3.
selbständiges ausbildungsbegleitendes Praktikum von 60 Stunden Dauer in einem Wahlpflichtfach, soweit nicht mit der Gymnastiklehrerausbildung eine Physiotherapeutenausbildung verbunden ist;
4.
Deutsches Sportabzeichen in Bronze;
5.
bei Ersatz des Wahlpflichtfaches durch eine Physiotherapeutenausbildung das Bestehen der Abschlußprüfung dieser Ausbildung.
(3) Die Zulassung zur Prüfung kann trotz Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, wer
1.
entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
2.
durch rechtskräftiges Urteil die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder
3.
wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist.
§ 3
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist über die Schulleitung an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses (Prüfungsvorsitzender) bis spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn zu richten.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt sind beizufügen:
1.
Nachweis des mittleren Schulabschlusses in beglaubigter Abschrift;
2.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 durch ärztliches Attest (nicht älter als drei Monate);
3.
Nachweis der Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3;
4.
Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 und über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildungsteile nach § 2 Abs. 1 Nr. 5;
5.
Nachweis über den Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze;
6.
Lichtbild (Name und Anschrift auf der Rückseite);
7.
Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als ein Jahr).
(3) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt sind beizufügen:
1.
Bescheinigung der Schule über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2;
2.
Bescheinigung über das abgelegte Praktikum gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung in Physiotherapie;
3.
Nachweis über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens in Bronze.
(4) 1Die Entscheidung über die Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Prüfungsabschnitt trifft der Prüfungsvorsitzende. 2Der Schulleitung wird fristgerecht die Entscheidung über die Zulassung zum Ersten bzw. Zweiten Prüfungsabschnitt mitgeteilt. 3Die Schulleitung übermittelt den Schülern die Entscheidung über die Zulassung nach Möglichkeit einen Monat vor Prüfungsbeginn.
§ 4
Prüfungsausschuß
(1) 1Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus:
1.
dem Prüfungsvorsitzenden oder der mit seiner Vertretung beauftragten Person (Stellvertreter);
2.
dem Schulleiter oder seinem Stellvertreter;
3.
Lehrkräften der Berufsfachschule, an der die staatliche Prüfung stattfindet, und der Technischen Universität München als Prüfer.
2Der Prüfungsvorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Stelle eingesetzt. 3Die Prüfer werden vom Prüfungsvorsitzenden eingesetzt. 4Im Falle der Verhinderung des Prüfungsvorsitzenden bzw. des Schulleiters wird der jeweilige Stellvertreter tätig.
(2) 1Der Prüfungsvorsitzende leitet die Prüfung. 2Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Überwachung des Ablaufs der Prüfungen im ganzen;
2.
Festsetzung von Zeit und Ort der Prüfungen im Benehmen mit der Schulleitung;
3.
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und den Ausschluß von der Prüfung;
4.
Auswahl der Themen der schriftlichen Arbeiten und der Lehrproben;
5.
Berufung der Prüfer gemäß Absatz 1 Nr. 3 in den Prüfungsausschuß; die Schulen leiten dem Prüfungsvorsitzenden zusammen mit der Vorlage des Prüfungsplanes eine Liste derjenigen Lehrkräfte zu, die als Prüfer in den einzelnen Fächern vorgeschlagen werden;
6.
Entscheidung über die Bewertung einer Prüfungsleistung im Falle des § 7 Abs. 2 Halbsatz 2;
7.
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung und Unterzeichnung der Prüfungszeugnisse.
§ 5
Prüfungsanforderungen und Prüfungsform
(1) Erster Prüfungsabschnitt
Der Erste Prüfungsabschnitt besteht aus einer Prüfung in Praxis der Gymnastik und Theorie der Gymnastik in folgenden Gebieten:
1.
Praxis der Gymnastik
a)
Praktische Prüfung:
aa)
Formen der Körperbildung;
bb)
Gymnastik mit Handgerät: gerätspezifische Techniken in Bewegungsverbindungen;
cc)
Grundformen und tradierte Formen des Tanzes;
dd)
Rhythmisch-musikalischer Bereich;
2.
Theorie der Gymnastik
a)
Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportbiologie einschließlich Anatomie, Physiologie und Sportmedizin (Dauer: zwei Stunden);
b)
Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Bewegungs- und Trainingslehre (Dauer: ca. 15 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für Theorie der Gymnastik im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 2 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
(2) Zweiter Prüfungsabschnitt
Der Zweite Prüfungsabschnitt besteht aus Prüfungen in Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik, Praxis und Theorie eines Wahlpflichtfaches sowie Lehreignung. Die Prüfung im Wahlpflichtfach kann entfallen, wenn das Zeugnis über die erfolgreiche abgeschlossene Prüfung in Physiotherapie vorgelegt wird. Es werden folgende Gebiete geprüft:
1.
Praxis der Gymnastik
a)
Praktische Prüfung:
aa)
Gymnastik ohne Handgerät: Bewegungsverbindungen und Bewegungsimprovisationen;
bb)
Bewegungskomposition: Einzelkomposition mit Handgerät und Gruppenkomposition;
cc)
Moderne Tanz- und Bewegungsformen;
dd)
Bewegungsbegleitung;
2.
Theorie der Gymnastik
a)
Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Pädagogik/Fachdidaktik (Dauer: zwei Stunden);
b)
Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Psychologie/Soziologie/Sportgeschichte (Dauer: ca. 20 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für Theorie der Gymnastik im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
3.
Praxis und Theorie eines Wahlpflichtfaches
3.1
Wahlpflichtfach „Gesundheitserziehung“
a)
Praxis
Demonstration von Übungen aus dem Gebiet von Gesundheits- und Fitness-Sport für besondere Zielgruppen: Fitness-Training, Sportförderunterricht, Ausgleichsgymnastik, Atem- bzw. Organgymnastik sowie Entspannungstechniken;
b)
Theorie
aa)
Schriftliche Prüfung:
Sportförderunterricht, Sport im Rahmen der Prävention und Rehabilitation, zielgruppenorientierte Pädagogik/Fachdidaktik (Dauer: zwei Stunden);
bb)
Mündliche Prüfung:
Psychomotorik, Sport für ältere Menschen, Sport für behinderte Menschen (Dauer: ca. 15 Minuten);
3.2
Wahlpflichtfach „Sport und Freizeit“
a)
Praxis
Die Prüfung in Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“ umfaßt Prüfungen der Leistungsfähigkeit und Prüfungen der Demonstrationsfähigkeit in den Gebieten Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sport- und Freizeitspiele; die einzelnen Prüfungsleistungen sind in der Anlage 2 festgelegt. Die Noten für die Gebiete Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen sowie Sport- und Freizeitspiele errechnen sich jeweils aus dem halben Zahlenwert der Summe der Note für die Leistungsprüfung gemäß Anlage 2 Nrn. 1.1 bis 1.4 und der Note für die Demonstrationsprüfung gemäß Anlage 2 Nrn. 2.1 bis 2.4. Bei der Ermittlung der Note für die Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“ im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Noten für die Gebiete Gerätturnen, Leichtathletik und Schwimmen je einfach und die Note für das Gebiet Sport- und Freizeitspiele zweifach gewichtet.
b)
Theorie
aa)
Schriftliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportbiologie, –psychologie und –soziologie, Methodik, Regelkunde (Dauer: zwei Stunden);
bb)
Mündliche Prüfung:
Berufsbezogene Aspekte der Sportpädagogik/Fachdidaktik, Sportgeräte und –anlagen, Organisation von Veranstaltungen (Dauer: ca. 15 Minuten).
Bei der Ermittlung der Note für die Theorie des Wahlpflichtfaches im Hinblick auf die Regelungen gemäß § 8 Abs. 3 werden die Note für die schriftliche Prüfung zweifach und die Note für die mündliche Prüfung einfach gewichtet.
4.
Lehreignung
Zwei Lehrproben, davon eine in der Altersgruppe Kinder/Jugendliche und eine in der Altersgruppe Erwachsene (Dauer: je 25 Minuten).
Bei Ablegung der Prüfung in einem Wahlpflichtfach ist eine der Lehrproben in diesem Wahlpflichtfach abzulegen. Die Themen der Lehrproben werden den Prüflingen frühestens eine Woche, jedoch mindestens 24 Stunden vor der Abnahme durch die Schulleitung bekanntgegeben. Die Prüflinge haben die Lehrproben schriftlich ausgearbeitet vor der Prüfungsabnahme den Prüfern auszuhändigen.
§ 6
Durchführung der Prüfung
(1) Jede Prüfungsaufgabe wird von zwei Prüfern bewertet.
(2) Bei mündlichen Prüfungen ist die Prüfung in Gruppen mit bis zu fünf Teilnehmern zulässig.
(3) Bei den mündlichen Prüfungen und der Prüfung der Lehreignung ist von einem der Prüfer eine Niederschrift zu führen.
(4) Die vom Prüfungsvorsitzenden ausgewählten Lehrprobenthemen werden von der Schulleitung unter den Prüflingen verlost.
§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
(1) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:
sehr gut
(1)
=
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut
(2)
=
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend
(3)
=
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend
(4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
(5)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend
(6)
=
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Die Bewertung einer Prüfungsleistung mit einer Zwischennote ist nicht zulässig.
(2) Bei der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen sollen sich die beiden Prüfer auf eine Note einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, so ist bei einer um eine Notenstufe abweichenden Bewertung die Durchschnittsnote maßgebend, bei einer um mehr als eine Notenstufe abweichenden Bewertung bleibt die Entscheidung dem Prüfungsvorsitzenden nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 vorbehalten.
(3) Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen eine Note zu bilden, so wird diese auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei zählt, soweit nicht im einzelnen Fall etwas anderes bestimmt ist, jede Note einfach.
(4) Die Hauptnote für die Praxis der Gymnastik errechnet sich aus dem achten Teil des Zahlenwerts der Summe der Einzelnoten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd, die Hauptnote für die Theorie der Gymnastik aus dem sechsten Teil des Zahlenwerts der Summe der Noten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b, die Hauptnote für die Praxis und Theorie des Wahlpflichtfaches aus dem halben Zahlenwert der Summe der Noten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3.1 Buchst. a und b bzw. Nr. 3.2 Buchst. a und b sowie die Hauptnote für die Lehreignung aus dem halben Zahlenwert der Summe der Noten für die beiden Lehrproben gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4. Die Gesamtnote errechnet sich aus dem vierten Teil des Zahlenwerts der Summe der Hauptnoten für Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik, Theorie und Praxis des Wahlpflichtfaches sowie Lehreignung. Bei Ersatz des Wahlpflichtfaches durch eine Ausbildung in Physiotherapie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 errechnet sich die Gesamtnote aus dem dritten Teil des Zahlenwerts der Summe der Hauptnoten für Praxis der Gymnastik, Theorie der Gymnastik und Lehreignung.
(5) Bei der Bildung der Gesamtnote erhalten die Prüflinge die Note
„sehr gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,00 bis 1,50 einschließlich,
„gut“
bei einem Notendurchschnitt von 1,51 bis 2,50 einschließlich,
„befriedigend“
bei einem Notendurchschnitt von 2,51 bis 3,50 einschließlich,
„ausreichend“
bei einem Notendurchschnitt von 3,51 bis 4,50 einschließlich.
§ 8
Feststellung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung, Zeugnis
(1) Der Prüfungsvorsitzende stellt das Prüfungsergebnis fest und entscheidet nach Maßgabe der Regelungen gemäß Absätze 2 und 3 über das Bestehen der Prüfung.
(2) Der Erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) oder in Theorie der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in zwei oder mehr Gebieten der Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in mindestens einem Gebiet mit einer schlechteren Note als „mangelhaft“ bewertet wurden.
(3) Der Zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) oder Theorie der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) oder Praxis des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nrn. 3.1 bzw. 3.2 jeweils Buchst. a) oder Theorie des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nr. 3.1 bzw. 3.2 jeweils Buchst. b) oder Lehreignung (§ 5 Abs. 2 Nr. 4) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in zwei oder mehr Gebieten der Praxis der Gymnastik (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis dd) oder der Praxis des Wahlpflichtfaches (§ 5 Abs. 2 Nr. 3.1 bzw. Nr. 3.2 jeweils Buchst. a) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ oder in mindestens einem Gebiet mit einer schlechteren Note als „mangelhaft“ bewertet wurden.
(4) Wer einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, kann ihn zweimal, jeweils frühestens zum nächsten regelmäßigen Prüfungstermin, jedoch nur innerhalb von insgesamt drei Jahren seit dem ersten Prüfungsversuch, wiederholen; die Noten der bestandenen Prüfungsteile werden dabei auf Antrag angerechnet. Ist ein Prüfungsabschnitt wegen einer einzigen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsleistung nicht bestanden, so kann diese zu Beginn des folgenden Schuljahres erstmals wiederholt werden.
(5) Der Erste und der Zweite Prüfungsabschnitt können zur Verbesserung der Note jeweils im ganzen einmal wiederholt werden. Absatz 4 gilt sinngemäß.
(6) Wer den Zweiten Prüfungsabschnitt bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 5, das die Noten und Hauptnoten der wesentlichen Prüfungsgebiete beider Prüfungsabschnitte in Gymnastik, im gewählten Wahlpflichtfach (ausgenommen im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2) und in der Lehreignung sowie die Gesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung enthält; die Noten und Hauptnoten der Prüfung in einem gegebenenfalls freiwillig absolvierten weiteren Wahlpflichtfach werden in einer gesonderten Bescheinigung „Prüfungsergebnis“ nach Anlage 5a bzw. 5b bestätigt, die nur in Verbindung mit einem Zeugnis nach Anlage 5 gültig ist. Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 wird anstelle der Bezeichnung des Wahlpflichtfaches im Zeugnis der Vermerk „Ersetzt durch Zeugnis über die bestandene Abschlußprüfung in Physiotherapie“ eingetragen. Wer einen Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die erzielten Prüfungsleistungen.
§ 9
Rücktritt, Versäumnis, Unterschleif
(1) 1Tritt ein Prüfling nach dem Zeitpunkt der Zulassung und vor Beginn seines ersten Prüfungstermins von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgt, die der Prüfling nicht zu vertreten hat. 3Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. 4Die Erklärung mit entsprechenden Nachweisen muß vor dem ersten Prüfungstag beim Prüfungsvorsitzenden eingegangen sein.
(2) 1Kann ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht beenden, so sind die fehlenden Prüfungsteile beim nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen. 2Eine Prüfungsverhinderung durch Krankheit oder Verletzung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3Der Prüfungsvorsitzende kann verlangen, daß die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes (Amtsarzt oder Arzt einer der beiden sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München) nachgewiesen wird. 4Nachweise über die Prüfungsverhinderungen sind spätestens am vierten Tag nach dem Ausscheiden aus der Prüfung dem Prüfungsvorsitzenden vorzulegen.
(3) Versäumt ein Prüfling eine Prüfung, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(4) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem Vorteil zu beeinflussen, so wird die Aufgabe mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2Wird der Versuch zu fremdem Vorteil unternommen, kann ebenso verfahren werden. 3In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. 4Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben.
(5) 1Wird nach Aushändigung des Zeugnisses festgestellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 4 gegeben sind, ist die Abschlußprüfung nachträglich für nicht bestanden zu erklären oder das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft2).

2) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 21. August 1978 (GVBl. S. 655)
Anlage 1
Stundentafel für die Ausbildung von Gymnastiklehrern im freien Beruf
(siehe Anmerkung 1)


1. Halbj.
2. Halbj.
3. Halbj.
4. Halbj.
5. Halbj.
6. Halbj.
Summe
1.
Gymnastik







1.1
Körperbildung
3
3
3
3
12
1.2
Gymnastik mit und ohne Handgerät einschließlich Bewegungsimprovisation
8
8
8
8
2
2
36
1.3
Bewegungskomposition
4
4
8
2.
Tanz
2
2
2
2
2
2
12
3.
Rhythmisch-musikalische Ausbildung







3.1
Allgemeine Musiklehre
1
1
2
3.2
Rhythmik (einschl. Orff-Schulwerk)
2
2
2
2
8
3.3
Bewegungsbegleitung
2
2
4
4.
Theorie







4.1
Deutsch und Literatur
2
2
4
4.2
Sportbiologie einschl. Anatomie, Physiologie und Sportmedizin
2
2
2
2
8
4.3
Bewegungs- und Trainingslehre
1
1
2
4.4
Pädagogik/Fachdidaktik
2
1
1
1
1
1
7
4.5
Psychologie/Soziologie/Sportgeschichte
1
2
1
1
1
6
4.6
Organisations- und Rechtsfragen, Berufsfeld
1
1
5.
Wahlpflichtfächer







5.1
Wahlpflichtfach „Gesundheitserziehung“







5.1.1
Sportpraktische Grundausbildung Gerätturnen
1
1

Leichtathletik
2
2

Schwimmen
1
1
2

Sport- und Freizeitspiele
2
2
4
5.1.2
Praktische Ausbildung Gesundheits- und Fitness-Sport für besondere Zielgruppen (siehe Anmerkung 2 Buchst. a)
3
2
2
2
9

Sport für ältere Menschen (siehe Anmerkung 2 Buchst. b)
1
1

Psychomotorik
1
1

Atemgymnastik, Organgymnastik, Entspannungstechniken
1
2
2
5

Einführung in die Massage
1
1
5.1.3
Theorie








Einführung in das Wahlpflichtfach
1
1

Sport im Rahmen der Prävention/Rehabilitation
2
1
3

Sport für besondere Zielgruppen (siehe Anmerkung 2 Buchst. a)
2
1
1
2
6

Sport für ältere Menschen (siehe Anmerkung 2 Buchst. b)
1
1

Sport für behinderte Menschen (siehe Anmerkung 2 Buchst. c)
1
1
2

Psychomotorik
1
1
5.2
Wahlpflichtfach „Sport und Freizeit“







5.2.1
Sportpraktische Grundausbildung Gerätturnen
1
1

Leichtathletik
2
2

Schwimmen
1
1
2

Sport- und Freizeitspiele
2
2
4
5.2.2
Sportpraktische Weiterbildung (siehe Anmerkung 3)
5
5
10

Zielgruppenorientierte Sportpraxis
5
5
10
5.2.3
Theorie








Einführung in das Wahlpflichtfach
1
1

Allgemeine Grundlagen (siehe Anmerkung 4)
1
1
2

Pädagogisch-fachdidaktische Grundlagen (siehe Anmerkung 5)
2
2
1
5

Sportgeräte und –anlagen, Organisation von Veranstaltungen
1
1

Regelkunde, Wettkampfwesen
1
1
6.
Lehrarbeit







6.1
Gymnastik (siehe Anmerkung 6)






8
6.2
Wahlpflichtfach (siehe Anmerkung 7)






6


28
28
26/27
24/27
24/20
20/19
150/149
Anmerkungen
1)
Als Ausgangsbasis für die Stundenberechnung gilt die in der Ferienordnung vorgeschriebene Zahl der Unterrichtswochen
2)
Gesundheits- und Fitness-Sport für besondere Zielgruppen, insbesondere für
a)
haltungsschwache, organleistungsschwache, koordinationsschwache und verhaltensauffällige Menschen verschiedener Altersstufen
b)
ältere Menschen
c)
Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten
Praxis:
Gesundheits- und fitnessorientierter Sport (u.a. Gymnastik, Spiel- und Hindernisturnen, leichtathletische Übungen, Spiele, Schwimmen)
Theorie:
Sportförderunterricht, Sport im Rahmen von Prävention/Rehabilitation, berufsbezogene Aspekte der Pädagogik/Fachdidaktik
3)
3. Schulhalbjahr:
1 Stunde Fitness-Training
1 Stunde Gerätturnen
1 Stunde Sportspiele (Basketball, Handball, Volleyball)
1 Stunde Freizeitspiele
1 Stunde Schwimmen
4. Schulhalbjahr:
2 Stunden Leichtathletik
1 Stunde Schwimmen
1 Stunde Sportspiele (Basketball, Handball, Volleyball)
1 Stunde Freizeitspiele
4)
Allgemeine Grundlagen des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“:
Soziologische, pädagogische, psychologische und medizinisch-biologische Aspekte und Wechselwirkungen von Sport, Freizeit und Arbeit; Bereiche und Arbeitsfelder des Sports; berufsrelevante Sinnperspektiven des Sports,
5)
Pädagogisch-fachdidaktische Grundlagen des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“:
Lernziele und –inhalte, Methodik und Unterrichtsorganisation im Hinblick auf Zielgruppen: z.B. Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Senioren, Familien, Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten.
6)
Lehrarbeit im Umfang von 8 Stunden; Stundenverteilung auf die Schulhalbjahre nach Vorgabe der Schule
7)
Lehrarbeit im Umfang von 6 Stunden; Stundenverteilung auf die Schulhalbjahre nach Vorgabe der Schule
Anlage 1a
Stundentafel für die mit einer Physiotherapeutenausbildung verbundene Ausbildung von Gymnastiklehrern im freien Beruf
(siehe Anmerkung 1)

1. Halbj.
2. Halbj.
3. Halbj.
4. Halbj.
5. Halbj.
6. Halbj.
7. Halbj.
Summe
1.
Gymnastik








1.1
Körperbildung
(2)
(2)
2
2
2
10
1.2
Gymnastik mit und ohne Handgerät einschließlich Bewegungsimprovisation
5
(2)
1
2
2
(1)
18
31
1.3
Bewegungskomposition
1
1
2
4
2.
Tanz
2
1
3
3
9
3.
Rhythmisch-musikalische Ausbildung








3.1
Allgemeine Musiklehre
2
2
3.2
Rhythmik (einschl. Orff-Schulwerk)
1
1
1
2
1
6
3.3
Bewegungsbegleitung
1
3
4
4.
Theorie








4.1
Deutsch und Literatur
1(+1)
1
3
4.2
Sportbiologie einschl. Anatomie, Physiologie, Sportmedizin
(2)
(2)
(1)
(1)
6
4.3
Bewegungslehre
(1)
(1)
2
4.4
Pädagogik/Fachdidaktik
(2)
4
6
4.5
Psychologie/Soziologie/Sportgeschichte
(1)
4
5
4.6
Organisations- und Rechtsfragen
1
1
5.
Lehrarbeit Gymnastik
1
(1)
5
7

14
14
9
7
10
(2)
40
96
Physiotherapie2) (nachrichtlicher Abdruck)








Berufs- und Staatskunde
1
1

2
Anatomie und Physiologie
6
5
2
2
2

17
Krankheitslehre und Hygiene
3
3
4
2
3
5

20
Angewandte Physik
1
1

2
Sozialwissenschaften
2
1

3
Trainings- und Bewegungslehre
1
1
1
1

4
Physikalische Therapie
1
2

3
Physiotherapeutische Anwendungen
2
1
1
1
1
1

7
Verteilstunden







(5)
Erste Hilfe
1

1
Bewegungserziehung
2
4
2

8
Übungen zu den krankengymn. Behandlungstechniken
7
4
5
7

23
Übungen zur physikal. Therapie
1
2

3
Übungen zu den physiotherap. Anwendungen
1
5
4
3
6
8

27
Übungen zur Befunderhebung
3
2

5
Übungen zur Massagetherapie
2
2
1
1
1

7
Praktische Ausbildung
3
14
15
20
20
72
Anmerkung:
1)
Als Ausgangsbasis für die Stundenberechnung gilt die in der Ferienordnung vorgeschriebene Zahl der Unterrichtswochen
2)
Die Ausbildung richtet sich nach der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit) vom 31. Mai 2022 (GVBl. S. 322, BayRS 2236-4-1-2-K) in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage 2
Prüfungsleistungen
in der Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3.2 Buchst. a
1.
Prüfung der Leistungsfähigkeit
1.1
Gerätturnen:
Drei- bis fünfteilige Kürübung am Boden oder Holmreck;
1.2
Leichtathletik:
100-m-Lauf oder
3000-m-Lauf oder
Weitsprung oder Hochsprung oder
Wurf/Stoß(Frauen: Ballweitwurf mit 200-g-Wurfball, Männer: Kugelstoß mit 7,25-kg-Kugel)
nach Auswahl durch den Prüfungsvorsitzenden;
1.3
Schwimmen:
100-m-Schwimmen auf Zeit in wettkampfgerechter Technik im Brust- oder Freistil- oder Rücken- oder Schmetterlingschwimmen nach Wahl des Prüflings;
1.4
Sport- und Freizeitspiele:
Spielleistung (je 2 x 20 Minuten) in zwei Sportspielen aus
Basketball,
Handball und
Volleyball.
Die Prüfungsleistungen in Leichtathletik werden nach den Tabellen in Anlage 3, in Schwimmen nach den Tabellen in Anlage 4 bewertet.
2.
Prüfung der Demonstrationsfähigkeit
2.1
Gerätturnen:
Drei- bis fünfteilige Pflichtübung in dem nicht nach Nummer 1.1 gewählten Gerät;
2.2
Leichtathletik:
Demonstration je einer sportartspezifischen Technik in den leichtathletischen Bereichen
Lauf,
Sprung (Hoch- oder Weitsprung) und
Wurf/Stoß (Wurfball, Schleuderball oder Kugelstoß),
ausgenommen in dem Bereich, der bereits Gegenstand der Prüfung nach Nummer 1.2 war; bei Wahlmöglichkeit entscheidet der Prüfungsvorsitzende;
2.3
Schwimmen:
Demonstration der wettkampfgerechten Technik über 50 m einschließlich Start und Wende im
Brust- oder
Freistil- oder
Rücken- oder
Schmetterlingschwimmen
(soweit nicht unter Nummer 1.3 bereits gewählt) nach Wahl des Prüflings;
2.4
Sport- und Freizeitspiele:
Demonstration spielspezifischer Techniken in dem unter Nummer 1.4 nicht gewählten Sportspiel und in zwei der folgenden Freizeitspiele:
Badminton,
Boccia,
Frisbee,
Hockey/ –varianten,
Indiaca,
Korbball,
Prellball,
Ringtennis,
Tischtennis.
Auf Antrag einer Schule können weitere Freizeitspiele vom Staatsministerium, Wissenschaft und Kunst genehmigt werden.
Anlage 3
Wertungstabellen
für die Abschlußprüfung im Leichtathletik
Frauen:
Note
100-m-Lauf (sec)
Weitsprung (m)
Hochsprung (m)
Ballweitwurf (200 g) (m)
3000-m-Lauf (min:sec)
1
bis 14,00
ab 4,65
ab 1,40
ab 42,50
bis 12:30,0
2
14,01-14,40
4,64-4,35
1,39-1,34
42,49-37,50
12:30,1-13:00,0
3
14,41-14,80
4,34-4,05
1,33-1,28
37,49-32,50
13:00,1-13:30,0
4
14,81-15,20
4,04-3,75
1,27-1,22
32,49-27,50
13:30,1-14:00,0
5
15,21-15,60
3,74-3,45
1,21-1,16
27,49-22,50
14:00,1-14:30,0
6
ab 15,61
bis 3,44
bis 1,15
bis 22,49
ab 14:30,1
Männer:
Note
100-m-Lauf (sec)
Weitsprung (m)
Hochsprung (m)
Kugelstoß (7,25 kg) (m)
3000-m-Lauf (min:sec)
1
bis 12,00
ab 5,95
ab 1,64
ab 10,60
bis 10:30,0
2
12,01-12,40
5,94-5,70
1,63-1,58
10,59-10,00
10:30,1-11:00,0
3
12,41-12,80
5,69-5,45
1,57-1,52
9,99-9,40
11:00,1-11:30,0
4
12,81-13,20
5,44-5,20
1,51-1,46
9,39-8,80
11:30,1-12:00,0
5
13,21-13,60
5,19-4,95
1,45-1,40
8,79-8.20
12:00,1-12:30,0
6
ab 13,61
bis 4,94
bis 1,39
bis 8,19
ab 12:30,1
Anlage 4
Wertungstabellen
für die Abschlußprüfung im Schwimmen
Frauen:
Note
100 m Brustschwimmen (min:sec)
100 m Freistilschwimmen (min:sec)
100 m Rückenschwimmen (min:sec)
100 m Schmetterlingschwimmen (min:sec)
1
bis 1:45,50
bis 1:35,50
bis 1:41,50
bis 1:40,50
2
1:45,51-1:51,50
1:35,51-1:41,50
1:41,51-1:47,50
1:40,51-1:46,50
3
1:51,51-1:57,50
1:41,51-1:47,50
1:47,51-1:53,50
1:46,51-1:52,50
4
1:57,51-2:03,50
1:47,51-1:53,50
1:53,51-1:59,50
1:52,51-1:58,50
5
2:03,51-2:09,50
1:53,51-1:59,50
1:59,51-2:05,50
1:58,51-2:04,50
6
ab 2:09,51
ab 1:59,51
ab 2:05,51
ab 2:04,51
Männer:
Note
100 m Brustschwimmen (min:sec)
100 m Freistilschwimmen (min:sec)
100 m Rückenschwimmen (min:sec)
100 m Schmetterlingschwimmen (min:sec)
1
bis 1:35,00
bis 1:21,00
bis 1:31,00
bis 1:29,00
2
1:35,01-1:41,00
1:21,01-1:27,00
1:31,01-1:37,00
1:29,01-1:35,00
3
1:41,01-1:47,00
1:27,01-1:33,00
1:37,01-1:43,00
1:35,01-1:41,00
4
1:47,01-1:53,00
1:33,01-2:39,00
1:43,01-1:49,00
1:41,01-1:47,00
5
1:53,01-1:59,00
1:39,01-1:45,00
1:49,01-1:55,00
1:47,01-1:53,00
6
ab 1:59,01
ab 1:45,01
ab 1:55,01
ab 1:53,01
Anlage 5
Anlage 5: Muster Zeugnis
Anlage 5a
Anlage 5a: Muster Prüfungsergebnis Wahlpflichtfach Gesundheitserziehung
Anlage 5b
Anlage 5b: Muster Prüfungsergebnis Wahlpflichtfach Sport und Freizeit