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GLPO
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 21.08.1978
Anlage 2
Prüfungsleistungen
in der Praxis des Wahlpflichtfaches „Sport und Freizeit“
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3.2 Buchst. a
1.
Prüfung der Leistungsfähigkeit
1.1
Gerätturnen:
Drei- bis fünfteilige Kürübung am Boden oder Holmreck;
1.2
Leichtathletik:
100-m-Lauf oder
3000-m-Lauf oder
Weitsprung oder Hochsprung oder
Wurf/Stoß(Frauen: Ballweitwurf mit 200-g-Wurfball, Männer: Kugelstoß mit 7,25-kg-Kugel)
nach Auswahl durch den Prüfungsvorsitzenden;
1.3
Schwimmen:
100-m-Schwimmen auf Zeit in wettkampfgerechter Technik im Brust- oder Freistil- oder Rücken- oder Schmetterlingschwimmen nach Wahl des Prüflings;
1.4
Sport- und Freizeitspiele:
Spielleistung (je 2 x 20 Minuten) in zwei Sportspielen aus
Basketball,
Handball und
Volleyball.
Die Prüfungsleistungen in Leichtathletik werden nach den Tabellen in Anlage 3, in Schwimmen nach den Tabellen in Anlage 4 bewertet.
2.
Prüfung der Demonstrationsfähigkeit
2.1
Gerätturnen:
Drei- bis fünfteilige Pflichtübung in dem nicht nach Nummer 1.1 gewählten Gerät;
2.2
Leichtathletik:
Demonstration je einer sportartspezifischen Technik in den leichtathletischen Bereichen
Lauf,
Sprung (Hoch- oder Weitsprung) und
Wurf/Stoß (Wurfball, Schleuderball oder Kugelstoß),
ausgenommen in dem Bereich, der bereits Gegenstand der Prüfung nach Nummer 1.2 war; bei Wahlmöglichkeit entscheidet der Prüfungsvorsitzende;
2.3
Schwimmen:
Demonstration der wettkampfgerechten Technik über 50 m einschließlich Start und Wende im
Brust- oder
Freistil- oder
Rücken- oder
Schmetterlingschwimmen
(soweit nicht unter Nummer 1.3 bereits gewählt) nach Wahl des Prüflings;
2.4
Sport- und Freizeitspiele:
Demonstration spielspezifischer Techniken in dem unter Nummer 1.4 nicht gewählten Sportspiel und in zwei der folgenden Freizeitspiele:
Badminton,
Boccia,
Frisbee,
Hockey/ –varianten,
Indiaca,
Korbball,
Prellball,
Ringtennis,
Tischtennis.
Auf Antrag einer Schule können weitere Freizeitspiele vom Staatsministerium, Wissenschaft und Kunst genehmigt werden.