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GLPO
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 21.08.1978
§ 9
Rücktritt, Versäumnis, Unterschleif
(1) 1Tritt ein Prüfling nach dem Zeitpunkt der Zulassung und vor Beginn seines ersten Prüfungstermins von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Dies gilt nicht, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgt, die der Prüfling nicht zu vertreten hat. 3Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. 4Die Erklärung mit entsprechenden Nachweisen muß vor dem ersten Prüfungstag beim Prüfungsvorsitzenden eingegangen sein.
(2) 1Kann ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht beenden, so sind die fehlenden Prüfungsteile beim nächstmöglichen Prüfungstermin nachzuholen. 2Eine Prüfungsverhinderung durch Krankheit oder Verletzung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 3Der Prüfungsvorsitzende kann verlangen, daß die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes (Amtsarzt oder Arzt einer der beiden sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München) nachgewiesen wird. 4Nachweise über die Prüfungsverhinderungen sind spätestens am vierten Tag nach dem Ausscheiden aus der Prüfung dem Prüfungsvorsitzenden vorzulegen.
(3) Versäumt ein Prüfling eine Prüfung, so wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(4) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem Vorteil zu beeinflussen, so wird die Aufgabe mit der Note „ungenügend“ bewertet. 2Wird der Versuch zu fremdem Vorteil unternommen, kann ebenso verfahren werden. 3In schweren Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschließen; er hat die Prüfung nicht bestanden. 4Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben.
(5) 1Wird nach Aushändigung des Zeugnisses festgestellt, daß die Voraussetzungen nach Absatz 4 gegeben sind, ist die Abschlußprüfung nachträglich für nicht bestanden zu erklären oder das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.