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GLPO
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 21.08.1978
§ 1
Art und Zweck der Prüfung, Berechtigungen
(1) 1Die staatliche Prüfung für Gymnastiklehrer im freien Beruf wird im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) von der Technischen Universität München an den bayerischen Berufsfachschulen für Gymnastik durchgeführt. 2Sie setzt sich aus einem Ersten und einem Zweiten Prüfungsabschnitt zusammen.
(2) 1Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Befähigung zur Erteilung von Unterricht in Gymnastik im freien Beruf nachgewiesen. 2Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 5 ausgestellt.
(3) Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Gymnastiklehrer“ bzw. „staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin“ zu führen.