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PrüfVBau
Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.11.2007
§ 4
Allgemeine Voraussetzungen
1Prüfingenieure und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
1.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinn des § 5 erfüllen,
2.
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
3.
eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
4.
den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben und
5.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
2Eigenverantwortlich tätig im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 ist,
1.
wer seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
2.
wer
a)
sich mit anderen Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten zum Zweck der Berufsausübung zusammengeschlossen hat,
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c)
kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben als Prüfingenieur und Prüfsachverständiger selbstständig, auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann
oder
3.
wer als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
3Unabhängig tätig im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 ist, wer bei Ausübung seiner Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.