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PrüfVBau
Text gilt ab: 01.02.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 29.11.2007
§ 15
Typenprüfung
(1) Sollen prüf- oder bescheinigungspflichtige bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen (Art. 62a Abs. 2 BayBO) in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, ohne dass deren Standsicherheit bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt ist, müssen die Standsicherheitsnachweise von einem Prüfamt geprüft sein (Typenprüfung).
(2) 1Die Geltungsdauer der Typenprüfung ist zu befristen; sie soll nicht mehr als fünf Jahre betragen. 2Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.