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AkadPolBiG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 27.05.1957
Art. 12
1Die hauptamtlichen Dozenten und ein von den Assistenten zu wählender Vertreter der Assistenten bilden das Dozentenkollegium. 2Der Direktor hat alle Maßnahmen, die nicht zu den einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, vorher mit dem Kollegium zu beraten. 3Widerspricht das Kollegium dem Entwurf der Richtlinien oder dem Haushaltsvoranschlag oder dem Vorschlag des Direktors über die Anstellung oder Entlassung hauptamtlicher Dozenten, so hat es seine abweichende Stellungnahme dem Kuratorium zu unterbreiten. 4Widerspricht das Kollegium sonst einer Maßnahme des Direktors, so entscheidet das Kuratorium über die Durchführung der Maßnahme.