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AkadPolBiG
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 27.05.1957
Art. 10
(1) 1Der Direktor vertritt die Akademie nach außen. 2Er stellt die Richtlinien für die Arbeit der Akademie und den Haushaltsvoranschlag im Rahmen der verfügbaren Mittel (Art. 1 Abs. 2) auf. 3Er leitet die Akademie nach Maßgabe der Richtlinien und des Haushaltsplans in sinngemäßer Anwendung der für die staatliche Haushaltsführung geltenden Vorschriften.
(2) Der Direktor wird im Fall seiner Verhinderung von dem nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter ältesten hauptamtlichen Dozenten vertreten.