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Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 23.02.1983
§ 11
Beschränkung der Werbung
1Schilder nach den Mustern 1 und 6 der Anlage 1 sowie nach den Mustern 1 und 2 der Anlage 2 dürfen nach Maßgabe der Erläuterungen in den Anlagen Werbeaufschriften tragen. 2Im übrigen dürfen Schilder und Fahnen nach den Mustern der Anlagen keine anderen als die nach dieser Verordnung zugelassenen Kennzeichen oder Aufschriften tragen. 3Anlagen der Außenwerbung dürfen im Zusammenhang mit ihnen nicht angebracht werden.