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PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 16
Informationspflicht der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde informiert und berät
1.
die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen oder besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner und
3.
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 anstreben oder derartige Einrichtungen oder Wohnformen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.
(2) Die zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder der Bewohnervertretung über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten der Bewohnervertretung, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zur Geltung zu bringen.