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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 12
Datenschutzrechtliche Bestimmungen bei Prüfungen der zuständigen Behörde
(1) 1Die Verarbeitung der durch Tätigkeiten nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gewonnenen personenbezogenen Daten bedarf der Einwilligung durch die Bewohnerin oder den Bewohner. 2Im Übrigen bedarf die Verarbeitung der nach Art. 11 Abs. 2 gewonnenen personenbezogenen Daten keiner Einwilligung. 3Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist freiwillig; durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. 4In den Fällen des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert werden kann. 5Die Einwilligung soll in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden. 6Personen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 3 dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.
(2) 1Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz- Grundverordnung – DSGVO) gelten im Anwendungsbereich des Art. 11 ausnahmsweise nicht. 2Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein und jedermann zugänglicher Form in der stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe auszuhängen oder auszulegen. 3Auf Verlangen erhält die betroffene Person zusätzlich Informationen von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Regelungen. 4Die betroffene Person ist von der zuständigen Behörde auf die Beschränkung nach diesem Absatz und die Möglichkeit, Auskunft über die eingeschränkten Informationsrechte zu erhalten, hinzuweisen. 5Art. 15 DSGVO bleibt unberührt.
(3) Feststellungen, die aufgrund einer Handlung im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 zufällig getroffen werden, dürfen zur Verhütung von dringenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit ohne Einwilligung der Bewohnerin oder des Bewohners verwertet werden.