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PfleWoqG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 08.07.2008
Art. 11
Qualitätssicherung
(1) 1Die zuständigen Behörden überwachen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. 2Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. 3Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. 4Die zuständigen Behörden überprüfen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe daraufhin, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz erfüllen. 5Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. 6Der zuständigen Behörde ist Einsicht in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen (Geschäftsunterlagen) zu gewähren. 7Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet, den zuständigen Behörden Fotokopien der Geschäftsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 8Die Aufzeichnungen nach Art. 7 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zur Prüfung vorzuhalten und deren Herausgabe durch eine hierzu geeignete Person sicherzustellen.
(2) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1.
die für die stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,
2.
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3.
Einsicht in die Dokumentation im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 und 10 sowie Aufzeichnungen nach Art. 7 der auskunftspflichtigen Person in der jeweiligen stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zu nehmen,
4.
sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie der Bewohnervertretung oder dem Bewohnerfürsprecher in Verbindung zu setzen,
5.
bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflege- und Versorgungszustand unmittelbar zu begutachten,
6.
die Beschäftigten zu befragen.
2Der Träger und die Leitung haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. 4Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) 1Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. 2Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) 1Die zuständige Behörde prüft in jeder stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe grundsätzlich mindestens einmal im Jahr, insbesondere im Rahmen einer teilnehmenden Beobachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Konzeption, die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes. 2Sie kann die Prüfungen in einem Abstand von höchstens drei Jahren, beginnend mit dem Nachweis nach Nr. 3, durchführen, wenn
1.
eine stationäre Einrichtung nach der letzten Prüfung durch die zuständige Behörde bei einem Pflegequalitätstest des Medizinischen Dienstes ein hohes Qualitätsniveau erreicht hat oder geeignete und vergleichbare Nachweise anderer sachverständiger Dritter über die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen vorliegen,
2.
geeignete Nachweise von sachverständigen Dritten darüber vorliegen, dass die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe im Übrigen insbesondere an die Prozess- und Strukturqualität erfüllt sind und
3.
der zuständigen Behörde die Erfüllung der Anforderungen gemäß Nrn. 1 und 2 nachgewiesen wurde und bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Nachweis kein Wechsel des Trägers, der Leitung der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe oder der Pflegedienstleitung in der gemäß Nrn. 1 und 2 geprüften Einrichtung und Wohnform erfolgt.
3Bei der Ermessensentscheidung nach Satz 2 ist insbesondere das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigen. 4Satz 2 gilt nicht, wenn der Prüfrhythmus des Medizinischen Dienstes nach § 114c SGB XI verlängert wurde.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach Art. 4 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe.
(7) 1Die zuständige Behörde hat bei der ersten Regelprüfung einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 festzustellen. 2Abs. 2 gilt entsprechend. 3Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die zuständige Behörde das Vorliegen der abweichenden Wohn- oder Einrichtungsform festzustellen. 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. 5Maßnahmen nach den Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie nach diesem Absatz sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung oder Wohnform eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 ist.
(8) Die Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.
(9) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(10) Alle Organisationseinheiten innerhalb der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, deren Prüfungen sich auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften auf stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 erstrecken, sind verpflichtet, die Prüftermine zu koordinieren und die jeweiligen Ergebnisprotokolle auszutauschen.