Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1988
Fassung: 18.05.1988
§ 1
Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abnahme und Durchführung der Prüfung für die Anwendung und für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzelhandel errichtet die zuständige Behörde Prüfungsausschüsse.
(2) 1Der einzelne Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) 1Dem Prüfungsausschuß gehören Vertreter folgender Gruppen an:
1.
Fachkräfte für Pflanzenschutz,
2.
Fachkräfte für Technik,
3.
Praktiker mit Ausbilderqualifikation.
2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Stellvertreter haben.
(4) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sind von der zuständigen Behörde für die Dauer von drei Jahren zu berufen.
(5) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(6) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten festsetzt.
(8) Die zuständige Behörde regelt die Geschäftsführung.
(9) § 3 Abs. 1 und 3 bis 5 der Verordnung über die Durchführung von Abschlußprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (BayRS 7803-21-E) gelten entsprechend.