Inhalt

BayPetG
Text gilt ab: 01.08.2006
Fassung: 09.08.1993
Art. 5
Zuständigkeit
(1) 1Petitionen behandelt der Ausschuß des Landtags, in dessen Sachgebiet die Petition erkennbar fällt. 2In den übrigen Fällen entscheidet der Ausschuß für Eingaben und Beschwerden.
(2) 1Die Vollversammlung behandelt Petitionen, wenn dies zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Ausschusses verlangen. 2Über Entscheidungen des Ausschusses berät und beschließt sie, wenn es eine Fraktion oder 20 Abgeordnete binnen einer Woche beim Landtagsamt verlangen.