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BayHopfPerV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.11.1956
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Nutzungsberechtigter von Hopfenanlagen entgegen § 4 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 und 2 Hopfenreben nicht oder nicht rechtzeitig aufleitet oder spritzt.