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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 60
Wahlvorstand; Wahl; Amtszeit; Vorsitz
(1) 1Der Personalrat bestellt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. 2Art. 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, 7, 8 und 9, Art. 24 Abs. 1 und 2 und Art. 25 gelten entsprechend.
(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre und sechs Monate. 2Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre sechs Monate in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli des Jahres, in dem regelmäßige Personalratswahlen nach Art. 26 Abs. 3 stattfinden, bzw. in der Zeit vom 1. November des Jahres, in dem zwei Jahre der Amtszeit der regelmäßig auf fünf Jahre gewählten Personalräte verstrichen sind, bis 31. Januar des Folgejahres (Zwischentermin) statt. 3Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung endet am 31. Juli des Jahres, in dem nach Art. 26 Abs. 3 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, bzw. bei Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu einem Zwischentermin am 31. Januar des Jahres, in dem drei Jahre der Amtszeit der regelmäßig auf fünf Jahre gewählten Personalräte verstrichen sind. 4Für eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung endet die Amtszeit zum nächsten regelmäßigen Ende der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach Maßgabe von Satz 3. 5Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2, Abs. 5, Art. 27a bis 29 Abs. 1 Buchst. d und f bis Art. 31 gelten sinngemäß.
(3) 1Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Frauen und Männer sollen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden.