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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 42
Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.