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BayPVG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 11.11.1986
Art. 26
Beginn und Dauer der regelmäßigen Amtszeit
(1) 1Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt fünf Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.
(2) Die Amtszeit des Personalrats endet am 31. Juli des Jahres, in dem nach Abs. 3 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.
(3) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle fünf Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli statt.
(4) 1Für die während der regelmäßigen Amtszeit gewählten Personalräte endet die Amtszeit am 31. Juli des Jahres, in dem die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden. 2Art. 27 Abs. 5 bleibt unberührt.