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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
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Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
(PO-Z)
Vom 3. März 1998
(GVBl. S. 128)
BayRS 800-21-87-A

Vollzitat nach RedR: Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z) vom 3. März 1998 (GVBl. S. 128, BayRS 800-21-87-A), die zuletzt durch § 1 Abs. 354 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Auf Grund von § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl I S. 1112), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1476), und Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit folgende vom Berufsbildungsausschuß am 16. Januar 1998 beschlossene Prüfungsordnung:
§ 1
Errichtung
Für die Abnahme der Zwischenprüfung errichtet das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die in § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl I S. 1975) bezeichneten Fachrichtungen.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1) 1Jeder Prüfungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. 2Die Mitglieder haben Stellvertreter. 3Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) 1Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bereich des Staatsministeriums bestehenden Landesverbände der Sozialversicherungsträger berufen. 2Soweit Landesverbände nicht gebildet sind, schlagen die Sozialversicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor.
(3) Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer richtet sich nach § 37 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BBiG.
(4) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für vier Jahre berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuß bis zum Abschluß dieser Prüfung.
(5) 1Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Staatsministerium festgesetzt wird.
(6) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 3
Geschäftsführung
1Das Staatsministerium legt die Geschäftsführung für die Prüfungsausschüsse fest. 2Über die Sitzungen sowie über gefaßte Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Staatsministerium.
§ 4
Verschwiegenheit
1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß und dem Staatsministerium.
§ 5
Prüfungstermin, Prüfungsort
(1) 1Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2Den Prüfungstermin bestimmen die Prüfungsausschüsse im Benehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen.
(2) 1Die geschäftsführende Stelle gibt den Auszubildenden die Prüfungstage, die Anmeldefrist, den Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig schriftlich über den Ausbildenden bekannt. 2Auf das Antragsrecht nach § 7 ist dabei hinzuweisen.
§ 6
Anmeldung zur Prüfung
Der Ausbildende hat die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist (§ 5 Abs. 2) bei der geschäftsführenden Stelle (§ 3) anzumelden und sie unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Prüfung hiervon zu unterrichten.
§ 7
Prüfungserleichterung
(1) 1Soweit bei Prüfungsteilnehmern gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, sind auf Antrag angemessene Erleichterungen (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, Schreibhilfen) zu gewähren. 2Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch jedoch nicht herabgesetzt werden.
(2) 1Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß der Prüfungsausschuß über die Erleichterung zeitgerecht entscheiden und sie vorbereiten kann. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Arbeiten ergeben.
§ 8
Prüfungszweck
Durch die Zwischenprüfung soll der Ausbildungsstand festgestellt werden, um erforderlichenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
§ 9
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
(1) Der Gegenstand der Zwischenprüfung richtet sich nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten.
(2) 1Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1.
Versicherung und Finanzierung,
2.
Leistungen,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
2Die Bearbeitungsdauer beträgt in den ersten beiden Prüfungsfächern zusammen 120, im dritten Prüfungsfach 60 Minuten.
§ 10
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, die Bearbeitungsdauer in den ersten beiden Prüfungsfächern, die Lösungsvorschläge und die Hinweise für die Bewertung und bestimmt die Arbeits- und Hilfsmittel.
(2) Findet die Prüfung in derselben Fachrichtung gleichzeitig vor mehreren Prüfungsausschüssen statt, sind jeweils einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge sowie Bewertungshinweise zu beschließen.
§ 11
Nichtöffentlichkeit
1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreter des Staatsministeriums und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein.
§ 12
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird vom jeweiligen Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) 1Die geschäftsführende Stelle regelt die Aufsichtführung. 2Die Aufsichtführenden haben sicherzustellen, daß die Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln bearbeiten. 3Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(3) Die Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüfungsteilnehmer, sondern mit Kennziffern zu versehen, die zu Beginn der Prüfung verlost werden.
§ 13
Ausweispflicht und Belehrung
1Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 14
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) 1Täuscht ein Prüfungsteilnehmer während der Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt der Aufsichtführende dies dem Prüfungsausschuß mit. 2Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. 3Stört ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn der Aufsichtführende von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.
(2) 1Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. 2Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder sie mit dem Punktwert Null bewerten.
§ 15
Nichtteilnahme
1Hat ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teilgenommen, ist er zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. 2Bricht ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuß, ob und in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.

Abschnitt IV Bewertung, Prüfungsbescheinigung

§ 16
Bewertung
(1) 1Jede Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von mindestens einem Prüfungsausschußmitglied mit Korrekturhinweisen und Hinweisen, die der Ausbildung förderlich sind, zu versehen und zu bewerten. 2Findet die Beurteilung und Bewertung durch mehr als ein Prüfungsausschußmitglied statt, hat sie selbständig und getrennt voneinander zu erfolgen. 3Dabei ist das folgende Punktsystem anzuwenden:
Note:

Punkte:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung


= sehr gut

100,0 bis 87,5



eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung


= gut
unter
87,5 bis 75,0



eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung


= befriedigend
unter
75,0 bis 62,5



eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht


= ausreichend
unter
62,5 bis 50,0



eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind


= mangelhaft
unter
50,0 bis 25,0



eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind


= ungenügend
unter
25,0 bis 0.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu 2 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.
(3) 1Werden die Prüfungsfächer von mehr als einem Prüfungsausschußmitglied beurteilt und bewertet, sind zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahlen für jede Prüfungsarbeit die Summen der erzielten Punkte durch die entsprechende Zahl der Bewerter zu dividieren. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist bei der zweiten Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.
§ 17
Prüfungsbescheinigung
(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erteilt die geschäftsführende Stelle für den jeweiligen Prüfungsausschuß im Auftrag des Staatsministeriums eine Bescheinigung.
(2) Die Bescheinigung enthält
1.
die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,
2.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,
3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, in der der Prüfungsteilnehmer ausgebildet wird,
4.
die in den einzelnen Prüfungsfächern nach § 16 ermittelten Punktzahlen,
5.
das Datum des letzten Tages der Zwischenprüfung,
6.
die Unterschriften der Prüfungsausschußmitglieder,
7.
das Siegel des Staatsministeriums.
(3) Die Bescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsfächern festgestellten erheblichen Mängel im Ausbildungsstand anzugeben; sie kann ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.
(4) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und das Staatsministerium.
§ 18
Prüfungsunterlagen
1Die Prüfungsarbeiten mit Lösungsvorschlag werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung über den Ausbildenden den Auszubildenden ausgehändigt. 2Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden. 3Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Nicht ausgehändigte Prüfungsunterlagen sind beim Staatsministerium ein Jahr aufzubewahren.
§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter (POZSozV) vom 27. April 1983 (GVBl S. 272, BayRS 800-21-87-A) außer Kraft. 2Dies gilt nicht für Ausbildungsverträge mit einem Ausbildungsbeginn vor dem 1. September 1997; insoweit gilt die bisherige Rechtslage fort.
München, den 3. März 1998
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Barbara Stamm, Staatsministerin