Inhalt

PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 18
Prüfungsunterlagen
1Die Prüfungsarbeiten mit Lösungsvorschlag werden zusammen mit der Prüfungsbescheinigung über den Ausbildenden den Auszubildenden ausgehändigt. 2Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und dem Staatsministerium zu übersenden. 3Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Nicht ausgehändigte Prüfungsunterlagen sind beim Staatsministerium ein Jahr aufzubewahren.