Inhalt

PO-Z
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 13
Ausweispflicht und Belehrung
1Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Mitglieder des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.