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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Berufungszeit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) 1Der Prüfungsausschuss ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.