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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 14
Prüfungszeugnis
1Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer als Zeugnis einen Facharbeiterbrief. 2Dieser wird im Auftrag des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr durch den zuständigen Prüfungsausschuss ausgefertigt.