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PO-StrW
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.10.2004
§ 12
Bewertung
(1) 1Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Bei abweichender Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuss gemeinsam die Arbeit endgültig.
(2) 1Bei der praktischen Prüfung gibt jedes beteiligte Mitglied des Prüfungsausschusses eine eigene Prüfungsnote. 2Der Prüfungsausschuss beschließt endgültig die Bewertung.
(3) 1Für die Bewertung gilt die nachstehende Notenskala. 2Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass insgesamt oder für Teile der Prüfung nach dem angegebenen Punktesystem verfahren wird:
sehr gut
= Note 1
100 – 92 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht




gut
= Note 2
91 – 81 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht




befriedigend
= Note 3
80 – 67 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht




ausreichend
= Note 4
66 – 50 Punkte

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht




mangelhaft
= Note 5
49 – 30 Punkte

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind




ungenügend
= Note 6
29 – 0 Punkte.

= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind