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POG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.08.1976
Art. 8
Polizeiverwaltungsamt
1Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt nimmt zentrale Verwaltungsaufgaben der Polizei wahr. 2Es ist eine dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Dienststelle.