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POG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.08.1976
Art. 13
Zentrale Datenprüfstelle
(1) 1Die Zentrale Datenprüfstelle nimmt die Aufgaben wahr, die nach dem Polizeiaufgabengesetz der Entscheidung einer hierfür eingerichteten unabhängigen Stelle bedürfen. 2Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus und gilt als oberste Dienstbehörde im Sinn des § 96 Satz 1 StPO und des Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.
(2) 1Die Zentrale Datenprüfstelle wird von einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, der durch das Staatsministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt wird. 2Die Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Bestellung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Beamten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt. 4Der Leiter der Zentralen Datenprüfstelle untersteht der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) 1Die Stellen der Bediensteten sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralen Datenprüfstelle zu besetzen. 2Die Bediensteten können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit dem Leiter versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. 3Sie sind in ihrer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 nur an die Weisungen des Leiters gebunden. 4Der Leiter und die Bediensteten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Zentrale Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. 5 Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gilt entsprechend.
(4) 1Die Zentrale Datenprüfstelle kann sich zur Aufgabenerfüllung der Unterstützung von Polizeidienststellen bedienen. 2Die inhaltliche Prüfung und Entscheidungsverantwortung obliegt allein der Zentralen Datenprüfstelle. 3Die nach Satz 1 eingesetzten Dienstkräfte sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihren Dienststellen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4 Art. 19 Abs. 5 Satz 2 BayDSG gilt entsprechend.
(5) Die Zentrale Datenprüfstelle wird an das Polizeiverwaltungsamt organisatorisch angegliedert.