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POG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 10.08.1976
Art. 11
Dienstkräfte anderer Länder sowie des Bundes oder anderer Staaten
(1) Die Anforderung polizeilicher Dienstkräfte anderer Länder und des Bundes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder des Freistaates Bayern (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes) ist dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2) Zuständige Landesbehörde im Sinn von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 BKAG für Ersuchen an das Bundeskriminalamt,
1.
polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Einzelfällen wahrzunehmen, sind das Staatsministerium und die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten;
2.
Dienstkräfte zur Unterstützung polizeilicher Strafverfolgungsmaßnahmen zu Dienststellen der Polizei zu entsenden, ist das Staatsministerium.
(3) 1Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland können im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern Amtshandlungen vornehmen
1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung des Staatsministeriums,
2.
in den Fällen des Art. 35 Abs. 2 und 3 und Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Polizei die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder
5.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den durch Verwaltungsabkommen des Staatsministeriums mit anderen Ländern geregelten Fällen.
2In den Fällen der Nrn. 3 und 5 ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Abs. 3 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Bayerische Polizei. 2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeidienststelle, in deren örtlichem und sachlichem Dienstbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(5) 1 Die Abs. 3 und 4 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes und Zollbedienstete, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes gestattet ist, entsprechend. 2Das gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das Staatsministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt; in Bezug auf Maßnahmen der Strafverfolgung gelten die Abs. 3 und 4 entsprechend, soweit die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder sonst nach dem Recht der internationalen Rechtshilfe zuständige Behörde zustimmt oder eine derartige Zustimmung nach den genannten Vorschriften entbehrlich ist.