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POFDH
Text gilt ab: 01.08.2014
Fassung: 05.10.2007
§ 9
Zeugnisnoten
(1) 1Vor Beginn der Prüfung werden die Semesterfortgangsnoten festgestellt. 2Die Fortgangsnoten werden aus den Leistungsnachweisen der einzelnen Pflichtfächer ermittelt, wobei das arithmetische Mittel aus den Noten der Schulaufgaben zweifach und das arithmetische Mittel der Noten der Stegreifaufgaben einfach zu werten sind. 3Die Semesterfortgangsnoten werden auf zwei Dezimalstellen ermittelt; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) 1Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs der Prüfung wird die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote (Zahlenwert) und die auf zwei Dezimalstellen berechnete Prüfungsnote (Zahlenwert) zu gleichen Teilen gewertet. 2In den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 3Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.
(3) 1Die im Abschlusszeugnis auszuweisende Gesamtnote wird aus den auf jeweils zwei Dezimalstellen errechneten Noten der Prüfungsfächer, den Noten der sonstigen Pflichtfächer und der Facharbeit gebildet; dabei werden die Noten (Zahlenwert) der Prüfungsfächer je zweifach und die Noten der sonstigen Pflichtfächer und die Noten der Facharbeit (Zahlenwert) je einfach gewertet. 2Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. 3Im Zeugnis sind die Gesamtnote und der auf zwei Dezimalstellen errechnete Zahlenwert auszuweisen. 4Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.