Inhalt

POFDH
Text gilt ab: 01.08.2014
Fassung: 05.10.2007
§ 6
Praktische Prüfung
1Die praktische Prüfung im Prüfungsfach nach § 4 Satz 1 Nr. 2 besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung mit 20 Minuten Ausarbeitungszeit und einer praktischen Durchführung mit bis zu 40 Minuten Arbeitszeit. 2Die Aufgaben werden durch Los zugeteilt; unmittelbar anschließend erfolgen die schriftliche Ausarbeitung und die praktische Durchführung. 3Für die Auswahl der Arbeitsmittel sind die Studierenden selbst verantwortlich. 4Die Leistung in der praktischen Prüfung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 wird von jedem Prüfer mit einer ganzen Note bewertet. 5Die Prüfung ergibt sich aus dem Mittelwert der Noten beider Prüfer.