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POFDH
Text gilt ab: 01.08.2014
Fassung: 05.10.2007
§ 15
Prüfung für andere Bewerbende
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer sich termingerecht bei der Fachschule zur Prüfung angemeldet hat, die von der Fachschule mit Genehmigung des Staatsministeriums vorgeschriebenen Praktika und Lehrgänge besucht hat und
1.
das 25. Lebensjahr vollendet hat und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllt oder
2.
die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft mit Bezug zur Landwirtschaft bestanden oder die staatliche Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement, oder die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung bzw. Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement, erfolgreich besucht hat oder
3.
die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft ohne Bezug zur Landwirtschaft bestanden hat oder wer die Abschlussprüfung nach der Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement bestanden hat und mindestens zwei Monate Praxis in einem landwirtschaftlichen Betriebshaushalt nachweist.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf, der die Daten der Vorbildung und beruflichen Tätigkeiten lückenlos enthält,
2.
die Nachweise über die nach Abs. 1 absolvierten Praktika und Lehrgänge,
3.
beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die Fächer Haus- und Nutzgarten, Religion und Lebensfragen sind zu besuchen, werden jedoch in der Prüfung nicht abgeprüft.
(4) Zusätzlich zu den Prüfungsfächern nach § 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird in folgenden Fächern schriftlich, mündlich und praktisch geprüft:
1.
Haushaltsmanagement:
180 Minuten, schriftlich
2.
Ernährung und Service:
90 Minuten, schriftlich
3.
Erziehung und Familie:
90 Minuten, schriftlich
4.
Unternehmensgründung: 120 Minuten Situationsaufgabe, mündlich, davon 90 Minuten Vorbereitungszeit

5.
Gesprächsführung:
15 Minuten, mündlich
6.
Gestalten und Beschäftigen:
90 Minuten einschließlich schriftlicher Ausarbeitung, praktisch
7.
Berufskunde:
15 Minuten, mündlich
8.
Rechts- und Sozialwesen:
15 Minuten, mündlich
9.
Gerontopsychiatrie:
15 Minuten, mündlich
(5) Für die in Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Bewerber entfallen die Prüfungsfächer nach Abs. 4 Nm. 1 bis 4 .
(6) Die im Abschlusszeugnis auszuweisende Gesamtnote wird aus den auf jeweils zwei Dezimalstellen errechneten Noten der Prüfungsfächer und der Note der Facharbeit gebildet; dabei werden die Noten (Zahlenwerte) der Prüfungsfächer nach § 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 je zweifach, der übrigen Prüfungsfächer sowie die Note der Facharbeit je einfach gewertet.
(7) 1Abgesehen von einer schlechteren Gesamtnote als „ausreichend“ ist die Prüfung nicht bestanden, wenn für ein Prüfungsfach (§ 4 Satz 1) oder die Facharbeit die Note „ungenügend“ oder „mangelhaft“ erteilt worden ist. 2Die Prüfung ist ferner nicht bestanden, wenn in einem der übrigen Prüfungsfächer die Note „ungenügend“ oder für mehr als ein Prüfungsfach die Note „mangelhaft“ erteilt wurde. 3Bei Nichtbestehen kann die Prüfung einmal zum nächsten Termin wiederholt werden. 4Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich (Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG). 5Den Prüflingen ist auf Antrag die Wiederholung derjenigen Prüfungsfächer oder der Facharbeit zu erlassen, in denen sie mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben, wenn sie sich innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmelden.
(8) §§ 1 bis 14 gelten entsprechend, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist.