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PO-A
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.03.1998
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlußprüfung richtet sich nach § 39 Abs. 2 BBiG.
(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und den Ausbildenden möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes schriftlich mitzuteilen. 2Auf das Antragsrecht nach § 8 sowie auf das Recht der Prüfungsteilnehmer, eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung zu erfragen, ist dabei hinzuweisen.
(3) Ist der Prüfungsbewerber auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuß für gemeinsame Aufgaben nach Anhören des Prüfungsbewerbers
a)
bis zum ersten Prüfungstage die Zulassung widerrufen,
b)
innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstage in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfungsteilnehmer das Prüfungszeugnis an das Staatsministerium zurückzugeben.
(5) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind zu begründen und dem Prüfungsbewerber und dem Ausbildenden schriftlich zu eröffnen.