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PKGG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.11.2010
Art. 8
Eingaben
(1) 1Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Angehöriger dieser Behörde, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden. 2Eingaben sind zugleich an die Leitung des Landesamts für Verfassungsschutz zu richten. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Staatsregierung zur Stellungnahme.
(2) An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgern und Bürgerinnen über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamts für Verfassungsschutz sind dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben.