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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 73
Zwangsgeld
(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünfzehn und höchstens fünftausend Euro schriftlich festgesetzt.
(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.
(3) 1Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 2Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.
(4) 1Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden vom Betroffenen Kosten erhoben. 2Im übrigen gilt das Kostengesetz.