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Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.09.1990
Art. 22
Durchsuchung von Sachen
(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 eine Sache durchsuchen, wenn
1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach Art. 21 durchsucht werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
c)
hilflos ist,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
4.
sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 genannten Ort befindet oder
5.
sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Straftaten in oder an Objekten dieser Art begangen werden sollen,
6.
es sich um eine bewegliche Sache handelt, die sich an einer Kontrollstelle nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 befindet.
(2) 1Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, können auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit von diesem aus auf sie zugegriffen werden kann. 2Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.
(3) 1Bei der Durchsuchung vor Ort hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 2Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden.
(4) Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.