Inhalt

PAG
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 14.09.1990
Art. 18
Richterliche Entscheidung
Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.