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Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 19.11.1968
§ 1
(1) 1Ein öffentlicher Feld- und Waldweg ist ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG1), wenn er folgende Merkmale aufweist:
1.
eine Entwässerung, die Niederschlagswasser schadlos ableitet, seitlich zufließendes Wasser vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes herabmindert, absenkt;
2.
eine Tragschicht, die eine Achslast von mindestens 3,0 t so verteilen kann, daß sie vom Untergrund ohne nachteilige Verformung aufgenommen wird;
3.
eine Deckschicht, die die Tragschicht vor dem Abrieb durch den Verkehr und vor dem Eindringen von Wasser und Schmutz schützt;
4.
eine Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m, für Wege, die Almen erschließen, von mindestens 2,00 m.
2Trag- und Deckschicht können zu einer Schicht vereinigt sein, wenn diese den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 entspricht.
(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Merkmale nur bei einem Teilstück eines öffentlichen Feld- und Waldwegs vor, so ist nur dieses ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 91-1-I