Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999
Fassung: 09.09.1998
§ 1
(1) Die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ hat zum Ziel, Tierärzten im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit in Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Veterinärwesens die erforderlichen besonderen fachlichen, insbesondere für die Anwendung des öffentlichen Veterinärrechts notwendigen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Weiterbildung hat die Tierseuchenbekämpfung und die Überwachungsaufgaben der öffentlichen Veterinärverwaltung auf den Gebieten Tierschutz, Schlachttier- und Fleischhygiene, Verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, Lebensmittelbetriebshygiene, Tierarzneimittel und Tierkörperbeseitigung zum Gegenstand.