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WBO-ÖGW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 13.12.1979
§ 1
(1) Das öffentliche Gesundheitswesen umfaßt die ärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die dazu bestimmt sind, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile zu ermitteln und laufend zu überwachen, ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen oder auf die Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und besonderer Gruppen zu fördern.
(2) 1Die wesentlichen Aufgaben des Facharztes für Öffentliches Gesundheitswesen liegen im Bereich von Public Health in der Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung einschließlich Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen. 2Dazu gehören insbesondere Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung, allgemeine und spezielle öffentliche Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes, Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in gesundheitlichen Fragen sowie die generelle Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten. 3Der Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen leitet präventive und rehabilitative Maßnahmen ein, insbesondere für diejenigen Bevölkerungsgruppen, die besonderer gesundheitlicher Hilfe bedürfen; er erstellt im Einzelfall ärztliche Gutachten für Behörden und Körperschaften.